AGB

INNO DOCK SHOCK TECHNIK GMBH. Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Artikel. 1 Allgemeines
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Abtretungen und Vereinbarungen mit der Inno Dock Shock Technik GmbH., nachfolgend “IDST” mit Sitz in Lauenbrück, Sonnenweg 19 in (27389) Deutschland, Handelskammer Nr. 63780569, und der anderen Partei und daraus resultierenden Vereinbarungen.
1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen binden IDST nur, wenn diese von IDST ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden und nur für diesen speziellen Fall und/oder diese Vereinbarung .
1.3 Die Anwendbarkeit anderer Allgemeine Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen. Alle nachfolgenden Vereinbarungen zwischen IDST und der anderen Partei unterliegen stets diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4 Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder sollten für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.
1.5 Im Falle eines Widerspruchs dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Artikel. 2 Angebot
2.1 Alle Angebote und Angebote von IDST sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist, in diesem Fall verfällt das Angebot nach Ablauf dieser Frist. Ein Angebot läuft ab, sobald das Angebot von IDST widerrufen wurde.
2.2 Angaben von/im Namen von IDST über Gewicht, Farbe, Abmessungen, Temperatur, Leistung, Geschwindigkeit, Kraftstoff oder Energieverbrauch, Emissionswerte usw. sind immer annähernd und nicht für IDST verbindlich. Proben, Modelle, Demos und Bilder werden nur als Indikation angezeigt. IDST ist nicht an den Inhalt von Broschüren und/oder technischen Spezifikationen der Hersteller und Spezifikationen gebunden, die von IDST zusammengestellt wurden. IDST ist jederzeit berechtigt, Änderungen an der Ausführung und/oder technischen Spezifikationen durch den Herstellervorzunehmen, ohne dass die andere Partei in soweit Ansprüche gegen IDST geltend machen kann.
2.3 Die Preise sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – in Euro s, ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben, Gebühren, Steuern sowie ohne Lagerung, Versand und Transport-, Reparatur-, Reise-, Montage- und Verpackungskosten, es sei denn, die Parteien des Vertrages haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Lieferung erfolgt, sofern bei Basis EXW (Ex Works) Lauenbrück-Deutschland nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist..
2.4 Übernimmt IDST den Versand der verkauften Ware, so übernimmt IDST die damit verbundenen Mehrkosten stets gesondert.
2.5 Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet IDST nicht, einen Teil der Bestellung zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu erfüllen.
2.6 Angebote und/oder Angebote gelten nicht für Folgeaufträge.

Artikel 3 Kundendetails
3.1 Die Gegenpartei ist jederzeit völlig unabhängig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung oder zusätzlich genannten Daten, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe usw. verantwortlich. IDST stützt sich auf die von oder im Namen der anderen Partei bereitgestellten Daten und ist niemals verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung unabhängig zu untersuchen.
3.2 Die andere Vertragspartei ist jederzeit für die Einholung der für die Ein- oder Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen sowie für die Einholung der Genehmigungen verantwortlich, die erforderlich sind, um die von IDST gelieferte Waren am Ort oder im Niederlassungsland der anderen Vertragspartei verwenden zu können.
3.3 Die andere Partei ist IDST jederzeit verpflichtet, alle Identitätsdaten der anderen Partei (Rechtsperson) wie Standort und Büroadresse, IDST alle Dokumente in Bezug auf Identitätsdokumente der natürlichen Person(en) zur Verfügung zu stellen, die (letztlich) interessierte Parteien in der anderen Partei (Rechtsperson) sind oder die tatsächliche Kontrolle darüber haben, oder IDST andere Beweise oder Daten zur Verfügung zu stellen, dass IDST nach den geltenden Vorschriften verpflichtet ist, seine Gegenpartei in die Verwaltung von IDST einzubeziehen.

Artikel. 4 Lieferung und Risikoübergang
4.1 Die angegebenen Lieferzeiten und/oder angegebenen Liefertermine sind jederzeit annähernd festgelegt und werden niemals als Fristen betrachtet, auch wenn im Vertrag ein Liefertermin angegeben ist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Liefertermin eine fatale Frist ist.
4.2 Die angegebenen Lieferzeiten und/oder Liefertermine richten sich nach den (Arbeits-)Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind, und auf der rechtzeitigen Lieferung der zur Ausführung des Vertrages oder der Arbeiten bestellten Fahrzeuge, Materialien und/oder Teile. Wenn IDST im Rahmen der Vertragsdurchführung Daten von der anderen Partei benötigt, beginnt die Lieferzeit, nachdem die andere Partei sie IDST vollständig zur Verfügung gestellt hat.
4.3 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist EXW (Ex Works) Lauenbrück-Deutschland und zu Zeiten von IDST, deren Zeiten von IDST der anderen Partei rechtzeitig vorgegeben werden.
4.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Ware zu den festgelegten Lieferzeiten entgegenzunimmt. Wenn die zu liefernde Ware oder Waren verfügbar sind oder zur Lieferung an die Partei angeboten werden, aber nicht von der anderen Partei abgenommen werden, also ein Versäumnis der anderen Partei, Informationen oder Anweisungen zu liefern, die für die Lieferung und/oder Nichtzahlung der(langfristigen) Zahlung für die Lieferung erforderlich sind, oder die Nichterfüllung der Sicherheit, erfolgt die Lieferung durch eine schriftliche Mitteilung von IDST und die Ware läuft ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr der anderen Partei. In diesem Fall ist IDST berechtigt, die Waren auf Gefahr der anderen Vertragspartei an einem von IDST bezeichneten Ort zu lagern, und alle sich daraus ergebenden Kosten, einschließlich Bau-, Versicherungs-, Fracht- und Lagerkosten, werden von der anderen Vertragspartei getragen. Alle Ansprüche von IDST gegen die Andere Partei sind in diesem Fall sofort fällig und zahlbar. IDST ist in diesem Fall nur verpflichtet, die Waren an die andere Partei auszuliefern, nachdem die andere Partei alle (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber IDST einschließlich der Zahlung der vorgenannten Kosten erfüllt hat.
4.5 Liefert IDST Waren an die andere Partei, erfolgt dies immer an der Lieferadresse, die IDST zuletzt von der anderen Partei bekannt war. Bei Lieferung mit einer anderen als EX Works Lauenbrück-Deutschland ist IDST berechtigt, dem Anderen die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Das Risiko für den Transport und die Lieferung von Waren außerhalb der Räumlichkeiten von IDST geht, unabhängig davon, ob der Transport von IDST oder Dritten durchgeführt wird, zu Lasten der Anderen Partei.
4.6 Die Gefahr des Falles geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über, auch wenn das Eigentum an der Ware nicht von IDST auf die andere Partei übertragen wurde.

Artikel. 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Von IDST gelieferte und/oder zu liefernde Waren bleiben Eigentum von IDST, bis die andere Partei alle Verpflichtungen gegenüber IDST einschließlich der Ansprüche wegen Nichterfüllung einer Vereinbarung mit IDST vollständig erfüllt hat.
5.2 Die Gegenpartei ist ausdrücklich nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder auf andere Weise zu widersprechen, zu entfremden, zu vermieten oder unter einem Namen an Dritte weiterzugeben.
5.3 Sollten Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beschlagnahmen oder geltend machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, IDST so bald wie vernünftigerweise erwartet zu informieren und auch die betroffenen Dritten darüber zu informieren, dass IDST Eigentümer dieser Waren ist, und darüber hinaus alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um solche Pfändungen oder Rechte, die darauf festgestellt wurden, zu verhindern oder darauf zu verzichten.
5.4 Für den Fall, dass IDST ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Andere Partei IDST oder Dritten bereits die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, von ihr zur Eingabe aller Orte, an denen sich das Eigentum von IDST befindet, zu betreten und diese Gegenstände zurückzunehmen und zurückzunehmen, und die andere Partei arbeitet auch in vollem Umfang mit dieser Rücknahme zusammen.
5.5 Die Gegenpartei ist auf erstes Verlangen von IDST verpflichtet:

A) die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police dieser Versicherungen zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen;
B) alle Ansprüche der Anderen Vertragspartei an die Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an IDST in der in Art. 3:239 ZK vorgeschriebenen Weise zu verpfänden;
C) die Ansprüche, die die andere Partei gegen ihre Kunden beim Verkauf von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt von IDST geliefert werden, an IDST in der in Art. 3:239 CC vorgeschriebenen Weise zu verpfänden;
D) die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum von IDST zu kennzeichnen.

Artikel. 6 Höhere Gewalt
6.1 IDST ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn IDST aufgrund eines Umstands, der nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von IDST beruht und nicht nach dem Gesetz, einem Rechtsakt oder allgemein anerkannten Meinungen nicht bestimmt ist, daran gehindert wird.
6.2 Höhere Gewalt in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet neben dem, was im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, die vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sind, auf die IDST keinen Einfluss ausüben kann, die IDST aber unfähig macht, den Verpflichtungen nachzukommen. Streiks im Unternehmen IDST oder seinen Lieferanten, Computer- und Stromausfälle, Verkehrsstaus, schlechte Wetterbedingungen, Import- und Exportbarrieren, Diebstahl, Feuer und Stagnation bei der Lieferung von Waren und Teilen durch Lieferanten sind eingeschlossen.
6.3 IDST kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums aussetzen, in dem die höhere Gewalt fortbesteht. Dauert diese Frist länger als drei Monate, so ist jede Der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass sie verpflichtet ist, die andere Partei für Schäden zu entschädigen.
6.4 Soweit IDST ihren vertraglichen Verpflichtungen bereits teilweise nachgekommen ist oder sie zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt erfüllen kann und der erfüllbare Oder zu erfüllende Teil einen unabhängigen Wert hat, ist IDST berechtigt, der Anderen Partei für den bereits erfüllten oder zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und die Andere Partei ist verpflichtet, dafür zu zahlen.

Artikel. 7 Preis
7.1 Ein Angebot von IDST ist unverbindlich und ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Angebote gelten für Lieferung EXW (Ex Works) Lauenbrück-Deutschland.
7.2 IDST kann Preiserhöhungen weitergeben, die nach Abgabe eines Angebots eingetreten sind, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots oder der Angebotsabgabe und der Ausführung der Vereinbarung/Lieferung der Waren Preisänderungen von mehr als 5 % z. B. in Bezug auf Sozialabgaben, Umsatzsteuer, Wechselkurse, Löhne, Rohstoffe, Halbzeuge oder Verpackungsmaterial eingetreten sind.

Artikel. 8 Zahlung
8.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, muss die Zahlung durch die Gegenpartei spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen, ohne dass die andere Partei in Verzug ist, ohne dass eine Verzugsanzeige erforderlich ist.
8.2 IDST ist jederzeit berechtigt, unbeschadet des von IDST in Rechnung gestellten Zurückbehaltungsrechts von IDS T eine Vorauszahlung für den gesamten oder einen Teil des gesamten Kaufpreises und/oder auf andere Weise in Rechnung gestellte Beträge zu verlangen oder eine Bankgarantie oder eine andere IDST-Einberufungssicherheit in dieser Hinsicht zu verlangen, unbeschadet des Zurückbehaltungsrechts von IDST.
8.3 Jegliches Recht auf Aussetzung, Rabatt und/oder Aufrechnungen durch die Andere Partei ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
8.4 Die Zahlung muss in Euro erfolgen, zumindest in der Währung, in der sie fakturiert wurde, es sei denn, es wurde schriftlich vereinbart, dass dies in anderen Währungen erfolgen kann.
8.5 Bei Nichtzahlung innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen, ein vertraglicher Zinssatz in Höhe eines Zinssatzes von 1% pro Monat, wobei ein Teil des Monats für einen ganzen Monat gezählt wird, beginnend am ersten Tag der oben genannten Zahlungsbedingungen in diesem Artikel.
8.6 Bei Nichtzahlung innerhalb der vorgenannten Fristen innerhalb dieses Artikels gehen alle angemessenen Kosten für die Erlangung der außergerichtlichen Zahlung in Höhe von 15 % des fälligen Hauptbetrags mit einem Minimum von 250 EUR zu ,–.
8.7 Zahlungen der Anderen Partei sind immer in erster Linie zur Zahlung aller fälligen Zinsen und Kosten zu leisten und werden dann von der Hauptsumme abgezogen, wobei die Zahlungen Forderungen aus den am längsten fälligen Vereinbarungen zugerechnet werden.

Artikel. 9 Haftung
9.1 IDST haftet niemals für Schäden, unabhängig von Art und Umfang des Schadens, es sei denn, es ist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von IDST zurückzuführen.
9.2 Für den Fall, dass IDST für Schäden haftbar gemacht werden sollte, ist die Haftung jederzeit auf direkte Schäden an Waren oder Personen beschränkt und erstreckt sich niemals auf Geschäfts- oder sonstige Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinn- oder Einkommensverlusts, es sei denn – von der anderen Partei zu beweisen – es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von IDST vor.
9.3 Für den Fall, dass IDST für Schäden haftbar gemacht werden sollte, ist die Haftung von IDST auch jederzeit auf diesen Schaden und auf die Beträge beschränkt, für die IDST versichert ist. Ist IDST versichert, ist die Haftung auf den tatsächlich im Rahmen der jeweiligen Versicherung ausgezahlten Betrag begrenzt.
9.4 Soweit die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes keine Maßnahme zur Begrenzung der Haftung von IDST darstellen können, ist die Höhe der Haftung auf den Rechnungsbetrag beschränkt, der der anderen Partei für die jeweilige Leistung in Rechnung gestellt wird.
9.5 Die Bestimmungen des Art. 9.2 bis 9.4 gilt nur insoweit, als die Haftung nach dem Gesetz oder der Vereinbarung (einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht bereits weiter begrenzt ist, in diesem Fall besteht eine weitere Haftungsbeschränkung.
9.6 Jede Haftung von IDST ist jederzeit auf einen Betrag von bis zu € 15.000 begrenzt,–. Das Recht auf Schadensersatz erlischt mindestens zwölf (12) Monate nach dem Ereignis, aus dem der Schaden entsteht und für das IDST haftet, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6:89 ccm.

Artikel. 10 Entschädigung
10.1 Die Gegenpartei stellt IDST von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die durch oder im Zusammenhang mit der gelieferten Ware oder Waren oder deren direkten oder indirekten Besitz oder Verwendung direkt oder indirekt an Dritte verursacht werden, soweit sie nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Haftung von IDST gegenüber der anderen Partei hinausgeht.
10.2 Die Gegenpartei stellt IDST von allen Ansprüchen der Anderen Partei und Dritter frei, die durch einen Mangel an der gelieferten Ware oder Waren verursacht werden, der zum Teil durch ein Verhalten der anderen Partei oder einer Person verursacht wird, für die die andere Partei oder die geschädigte Partei haftet, einschließlich der Herstellung oder Änderung von Waren durch IDST gemäß den Weisungen der anderen Partei.
10.3 Sollten die Bestimmungen dieses Artikels in Gerichtsverfahren unwiderruflich als unzumutbar belastend angesehen werden, so ist eine Entschädigung nur für Schäden in Anspruch, für die IDST versichert ist, und in diesem Fall bis zu dem im Rahmen der Versicherung ausgezahlten Betrag.

Artikel. 11 Streitigkeiten und anwendbares Recht
11.1 Alle Angebote, Abtretungen und alle Vereinbarungen mit IDST unterliegen ausschließlich niederländischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
11.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus einer Vereinbarung mit der Anderen Partei oder daraus ergebenden Vereinbarungen ergeben, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht in der Zuständigkeit des Gerichtshofs verhandelt.

Artikel. 12 Übersetzungen
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